
Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gem. § 10 Abs. 1 KWG einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch be...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/risikoaktiva-bei-inhabern-gesellsc
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